Tipps & Infos

Arbeitnehmerzuschlag zur Pflegeversicherung

Seit 01.01.2005 ist für kinderlose Arbeitnehmer, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind, ein zusätzlicher PV-Beitragssatz in Höhe von 0,25 % allein vom Arbeitnehmer zu zahlen. Der Beitrag ist vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuführen. Ausgenommen hiervon sind:

  • Arbeitnehmer die ihre Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, sofern die Elterneigenschaft nicht bereits aus der Lohnsteuerkarte bekannt ist
  • Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben
  • Arbeitnehmer die vor dem 01.01.1940 geboren sind
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II

Für diese von der Neuregelung ausgenommenen Arbeitnehmer bleibt in der Pflegeversicherung alles wie bisher.

Das heißt im Einzelnen:
Ergibt sich aus der Lohnsteuerkarte ein eingetragener Kinderfreibetrag, braucht kein zusätzlicher Nachweis über die Elterneigenschaft erbracht werden.

Alle anderen Arbeitnehmer müssen einen Nachweis über Ihre Elterneigenschaft erbringen.

Hinweise:

  • Der vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen zu nehmende Nachweis wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat in dem er erbracht wird.
  • Wird nach der Geburt eines Kindes innerhalb von drei Monaten der Nachweis vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.
  • Als Eltern gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 SGB 1).

Zulässige Nachweise der Elterneigenschaft (PDF Download)

Wichtige Rechnungsanforderungen

Zur korrekten umsatzsteuerlichen Handhabung von Lieferantenrechnungen müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des Entgelts.
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)

Bei Kleinbetragsrechnungen unter 250,- Euro gelten folgende Anforderungen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss nicht erfolgen.
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung